Lade...
Lade...
Sie können sich § 34 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. 2Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 3Die Mitglieder haben Stellvertreter. 4Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.
(3) 1Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. 2In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. 3Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. 4Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuß berufen werden.
(4) 1Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. 2Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. 3Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(5) 1Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. 2Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.
(6) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(7) 1Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 berufen. 2Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. 3Die Absätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.
(8) 1Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. 2Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 von der Innung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weiteren Prüfenden berufen wurden.
(9) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. 3Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn
(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
f | 1 | (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die | f | 1 | (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die |
2 | Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im | 2 | Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im | ||
3 | Prüfungswesen geeignet sein. | 3 | Prüfungswesen geeignet sein. | ||
4 | (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige | 4 | (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige | ||
5 | Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, | 5 | Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, | ||
6 | für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der | 6 | für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der | ||
7 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft | 7 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft | ||
8 | einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der | 8 | einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der | ||
9 | Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken | 9 | Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken | ||
10 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder | 10 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder | ||
11 | handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer | 11 | handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer | ||
12 | sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die | 12 | sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die | ||
13 | Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt. | 13 | Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt. | ||
14 | (3) Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das | 14 | (3) Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das | ||
15 | der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum | 15 | der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum | ||
16 | Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem | 16 | Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem | ||
17 | handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, | 17 | handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, | ||
18 | müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die | 18 | müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die | ||
19 | Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten | 19 | Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten | ||
20 | Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in | 20 | Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in | ||
21 | diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und | 21 | diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und | ||
22 | die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem | 22 | die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem | ||
23 | zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem | 23 | zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem | ||
24 | handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder | 24 | handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder | ||
25 | eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach | 25 | eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach | ||
26 | § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in | 26 | § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in | ||
27 | diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende | 27 | diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende | ||
28 | ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in | 28 | ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in | ||
29 | den Prüfungsausschuß berufen werden. | 29 | den Prüfungsausschuß berufen werden. | ||
30 | (4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die | 30 | (4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die | ||
31 | Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer | 31 | Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer | ||
32 | errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der | 32 | errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der | ||
n | 33 | Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Die | n | 33 | Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Vorschläge |
34 | der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und | ||||
35 | selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder | ||||
36 | berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft | ||||
34 | Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der | 37 | einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der | ||
35 | Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. | 38 | Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. | ||
36 | (5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung | 39 | (5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung | ||
37 | errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der | 40 | errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der | ||
38 | Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten | 41 | Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten | ||
n | 39 | der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Die Lehrkraft einer | n | 42 | der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Vorschläge der im |
43 | Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen | ||||
44 | Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer | ||||
45 | Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer | ||||
40 | berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder | 46 | berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder | ||
41 | der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der | 47 | der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der | ||
42 | Handwerkskammer berufen. | 48 | Handwerkskammer berufen. | ||
43 | (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an | 49 | (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an | ||
n | 44 | ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die | n | 50 | ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Satz 1 |
45 | Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend. | 51 | und die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend. | ||
46 | (7) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der | 52 | (7) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der | ||
47 | Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte | 53 | Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte | ||
48 | Handwerksinnung kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen | 54 | Handwerksinnung kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen | ||
49 | nach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf | 55 | nach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf | ||
50 | bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Absätze 4 bis 6 | 56 | bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Absätze 4 bis 6 | ||
51 | sind entsprechend anzuwenden. | 57 | sind entsprechend anzuwenden. | ||
52 | (8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern | 58 | (8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern | ||
53 | Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden | 59 | Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden | ||
54 | Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren | 60 | Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren | ||
55 | Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der | 61 | Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der | ||
t | 56 | Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 von der Innung darüber | t | 62 | Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Innung darüber |
57 | unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie | 63 | unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie | ||
58 | Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weiteren Prüfenden berufen wurden. | 64 | Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weiteren Prüfenden berufen wurden. | ||
59 | (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist | 65 | (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist | ||
60 | ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine | 66 | ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine | ||
61 | Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene | 67 | Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene | ||
62 | Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung | 68 | Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung | ||
63 | der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für | 69 | der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für | ||
64 | Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und | 70 | Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und | ||
65 | -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. | 71 | -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. | ||
66 | (9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der | 72 | (9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der | ||
67 | Arbeitsleistung freizustellen, wenn | 73 | Arbeitsleistung freizustellen, wenn | ||
68 | 1. | 74 | 1. | ||
69 | es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen | 75 | es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen | ||
70 | Aufgaben erforderlich ist und | 76 | Aufgaben erforderlich ist und | ||
71 | 2. | 77 | 2. | ||
72 | wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. | 78 | wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. | ||
73 | (10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die | 79 | (10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die | ||
74 | erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen | 80 | erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen | ||
75 | werden kann. | 81 | werden kann. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.