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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält.
f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von | ||
3 | Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von | 3 | Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von | ||
4 | Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien | 4 | Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien | ||
5 | Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung | 5 | Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung | ||
6 | des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. | 6 | des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. | ||
7 | 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und | 7 | 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und | ||
8 | ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | 8 | ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
9 | andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 | 9 | andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 | ||
10 | S. 6) zu bestimmen, | 10 | S. 6) zu bestimmen, | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates | 12 | unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates | ||
13 | der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den | 13 | der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den | ||
14 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines | 14 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines | ||
15 | zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder | 15 | zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder | ||
16 | als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in | 16 | als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in | ||
17 | die Handwerksrolle zu erteilen ist, | 17 | die Handwerksrolle zu erteilen ist, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines der vorgenannten | 19 | unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines der vorgenannten | ||
20 | Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, die | 20 | Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, die | ||
21 | grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen | 21 | grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen | ||
22 | Handwerk gestattet ist und | 22 | Handwerk gestattet ist und | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | wie die Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur | 24 | wie die Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur | ||
25 | Anerkennung von Berufsqualifikationen in den in den Nummern 1 und 2 genannten | 25 | Anerkennung von Berufsqualifikationen in den in den Nummern 1 und 2 genannten | ||
26 | Fällen unter Verwendung von Europäischen Berufsausweisen sowie die Anwendung des | 26 | Fällen unter Verwendung von Europäischen Berufsausweisen sowie die Anwendung des | ||
27 | Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments | 27 | Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments | ||
28 | und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | 28 | und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | ||
29 | Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den | 29 | Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den | ||
30 | Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert | 30 | Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert | ||
31 | worden ist, ausgestaltet sind. | 31 | worden ist, ausgestaltet sind. | ||
32 | In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. | 32 | In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. | ||
33 | 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 | 33 | 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 | ||
34 | Abs. 1 nicht anzuwenden. | 34 | Abs. 1 nicht anzuwenden. | ||
t | 35 | (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50a findet § 1 Abs. 1 keine | t | 35 | (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50b findet § 1 Abs. 1 keine |
36 | Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung | 36 | Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung | ||
37 | unterhält. | 37 | unterhält. |
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