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f | 1 | (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, | f | 1 | (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich | 3 | die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich | ||
4 | der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, | 4 | der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und | 6 | die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und | ||
7 | durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die | 7 | durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die | ||
8 | Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, | 8 | Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, | 10 | die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, | 12 | die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, | ||
13 | ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz | 13 | ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz | ||
14 | 1) zu führen, | 14 | 1) zu führen, | ||
15 | 4a. | 15 | 4a. | ||
16 | Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder | 16 | Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder | ||
17 | Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, | 17 | Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), | 19 | Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), | ||
20 | Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder | 20 | Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder | ||
21 | Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu | 21 | Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu | ||
22 | ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu | 22 | ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu | ||
23 | überwachen, | 23 | überwachen, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und | 25 | Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und | ||
26 | die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, | 26 | die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, | ||
27 | 6a. | 27 | 6a. | ||
28 | die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50b, 51e) | 28 | die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50b, 51e) | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und | 30 | die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und | ||
31 | Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in | 31 | Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in | ||
32 | Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen | 32 | Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen | ||
33 | Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine | 33 | Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine | ||
34 | Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, | 34 | Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, | ||
35 | 7a. | 35 | 7a. | ||
36 | Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der | 36 | Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der | ||
37 | Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und | 37 | Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und | ||
38 | beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen | 38 | beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen | ||
39 | Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach | 39 | Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach | ||
40 | gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder | 40 | gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder | ||
41 | nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden | 41 | nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden | ||
42 | anzubieten, | 42 | anzubieten, | ||
43 | 8. | 43 | 8. | ||
44 | Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und | 44 | Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und | ||
45 | Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen, | 45 | Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen, | ||
46 | 9. | 46 | 9. | ||
47 | die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden | 47 | die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden | ||
48 | Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, | 48 | Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, | ||
49 | 10. | 49 | 10. | ||
50 | die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, | 50 | die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, | ||
51 | 11. | 51 | 11. | ||
52 | Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines | 52 | Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines | ||
53 | Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten, | 53 | Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten, | ||
54 | 12. | 54 | 12. | ||
55 | Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und | 55 | Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und | ||
56 | andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit | 56 | andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit | ||
57 | nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, | 57 | nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, | ||
58 | 13. | 58 | 13. | ||
59 | die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und | 59 | die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und | ||
60 | anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder | 60 | anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder | ||
61 | zu unterstützen. | 61 | zu unterstützen. | ||
62 | (1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben | 62 | (1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben | ||
63 | einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 63 | einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes | ||
64 | übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung | 64 | übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung | ||
65 | erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer | 65 | erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer | ||
66 | auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die | 66 | auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die | ||
67 | Aufsicht. | 67 | Aufsicht. | ||
68 | (2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer | 68 | (2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer | ||
69 | Prüfungsausschüsse errichten. | 69 | Prüfungsausschüsse errichten. | ||
70 | (2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an | 70 | (2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an | ||
71 | einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im | 71 | einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im | ||
72 | Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt. | 72 | Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt. | ||
73 | (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das | 73 | (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das | ||
74 | handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden. | 74 | handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden. | ||
t | 75 | (4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf handwerksähnliche Gewerbe | t | 75 | (3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines |
76 | entsprechende Anwendung. | 76 | handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der | ||
77 | Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten. | ||||
78 | (4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf | ||||
79 | handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung. |
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