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Sie können sich § 45 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
(2) 1Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. 2Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.
(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
(4) 1Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. 2In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. 3Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.
f | 1 | (1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen | f | 1 | (1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen |
2 | für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft | 2 | für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft | ||
t | 3 | und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und | t | 3 | und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und |
4 | Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 4 | Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
5 | bedarf, bestimmen, | 5 | bedarf, bestimmen, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen | 7 | welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen | ||
8 | Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen | 8 | Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen | ||
9 | (Meisterprüfungsberufsbild A) | 9 | (Meisterprüfungsberufsbild A) | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und | 11 | welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung | 13 | welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung | ||
14 | gelten. | 14 | gelten. | ||
15 | (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt | 15 | (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt | ||
16 | ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig | 16 | ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig | ||
17 | zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die | 17 | zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die | ||
18 | Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss | 18 | Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss | ||
19 | Bachelor Professional erlangt. | 19 | Bachelor Professional erlangt. | ||
20 | (3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass | 20 | (3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass | ||
21 | er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil | 21 | er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil | ||
22 | I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die | 22 | I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die | ||
23 | erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen | 23 | erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen | ||
24 | Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und | 24 | Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und | ||
25 | arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. | 25 | arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. | ||
26 | (4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte | 26 | (4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte | ||
27 | gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling | 27 | gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling | ||
28 | nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten | 28 | nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten | ||
29 | Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden | 29 | Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden | ||
30 | Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die | 30 | Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die | ||
31 | fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen. | 31 | fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen. |
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