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Sie können sich § 40 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen |
2 | dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des | 2 | mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des | ||
3 | Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung | 3 | Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung | ||
4 | außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse | 4 | außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse | ||
5 | den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung | 5 | den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung | ||
6 | gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung | 6 | gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung | ||
7 | nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 7 | nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
8 | gleichwertig sind. | 8 | gleichwertig sind. | ||
t | 9 | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit | t | 9 | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen |
10 | dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des | 10 | mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des | ||
11 | Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung | 11 | Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung | ||
12 | im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das | 12 | im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das | ||
13 | Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung | 13 | Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung | ||
14 | nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 14 | nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
15 | gleichwertig sind. | 15 | gleichwertig sind. |
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