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Sie können sich § 18 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. 2Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(2) 1Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. 2Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
f | 1 | (1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder | f | 1 | (1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder |
2 | eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, | 2 | eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, | ||
3 | hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche | 3 | hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche | ||
4 | Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die | 4 | Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die | ||
5 | Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der | 5 | Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der | ||
6 | vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen. | 6 | vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen. | ||
7 | (2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses | 7 | (2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses | ||
8 | Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu | 8 | Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu | ||
9 | diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches | 9 | diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches | ||
10 | Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und | 10 | Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und | ||
11 | in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. | 11 | in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. | ||
t | 12 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch | t | 12 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, |
13 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz | 13 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem | ||
14 | dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder | 14 | Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder | ||
15 | teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die | 15 | teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die | ||
16 | Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche | 16 | Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche | ||
17 | Entwicklung erfordert. | 17 | Entwicklung erfordert. |
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