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Sie können sich § 16 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. 2Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.
(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) 1Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. 2Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
(4) 1Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. 2Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) 1Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. 2Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. 3Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. 5Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.
(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
1(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. 2Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 3Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. 4§ 12 gilt entsprechend.
f | 1 | (1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 | f | 1 | (1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 |
2 | anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden | 2 | anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden | ||
3 | Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die | 3 | Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die | ||
4 | Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der | 4 | Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der | ||
5 | Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die | 5 | Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die | ||
6 | Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die | 6 | Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die | ||
7 | Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen. | 7 | Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen. | ||
8 | (2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine | 8 | (2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine | ||
9 | gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung | 9 | gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung | ||
10 | seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung | 10 | seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung | ||
11 | des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen | 11 | des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen | ||
12 | der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die | 12 | der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die | ||
13 | technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten | 13 | technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten | ||
14 | Gesellschafter anzuzeigen. | 14 | Gesellschafter anzuzeigen. | ||
15 | (3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks | 15 | (3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks | ||
16 | als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so | 16 | als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so | ||
17 | kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs | 17 | kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs | ||
18 | untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und | 18 | untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und | ||
19 | die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer | 19 | die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer | ||
20 | gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer | 20 | gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer | ||
21 | Untersagung als gegeben ansehen. | 21 | Untersagung als gegeben ansehen. | ||
22 | (4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer | 22 | (4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer | ||
23 | nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, | 23 | nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, | ||
24 | entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem | 24 | entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem | ||
25 | Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer | 25 | Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer | ||
26 | von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die | 26 | von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die | ||
27 | Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden. | 27 | Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden. | ||
28 | (5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je | 28 | (5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je | ||
29 | ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden | 29 | ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden | ||
30 | Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte | 30 | Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte | ||
31 | Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht | 31 | Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht | ||
32 | innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen | 32 | innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen | ||
33 | Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das | 33 | Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das | ||
t | 34 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für | t | 34 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium |
35 | Wirtschaft und Energie benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die | 35 | für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn | ||
36 | Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem | 36 | sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, | ||
37 | beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet | 37 | nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied | ||
38 | haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. | 38 | unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine | ||
39 | Geschäftsordnung. | ||||
39 | (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch | 40 | (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, | ||
40 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu | 41 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das | ||
41 | regeln. | 42 | Schlichtungsverfahren zu regeln. | ||
42 | (7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die | 43 | (7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die | ||
43 | Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar | 44 | Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar | ||
44 | die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. | 45 | die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. | ||
45 | (8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des | 46 | (8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des | ||
46 | Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 | 47 | Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 | ||
47 | vorläufig untersagen. | 48 | vorläufig untersagen. | ||
48 | (9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann | 49 | (9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann | ||
49 | durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete | 50 | durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete | ||
50 | Maßnahmen verhindert werden. | 51 | Maßnahmen verhindert werden. | ||
51 | (10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in | 52 | (10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in | ||
52 | den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und | 53 | den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und | ||
53 | Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur | 54 | Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur | ||
54 | Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die | 55 | Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die | ||
55 | Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die | 56 | Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die | ||
56 | Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die | 57 | Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die | ||
57 | oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend. | 58 | oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend. |
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