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Sie können sich § 5a HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, für dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(2) 1Handwerkskammern unterrichten sich, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gegenseitig, auch durch Übermittlung personenbezogener Daten, und durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten Verfahren zu regeln.
f | 1 | (1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu | f | 1 | (1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu |
2 | beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur | 2 | beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur | ||
3 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger darf die | 3 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger darf die | ||
4 | übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, für dessen Erfüllung sie | 4 | übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, für dessen Erfüllung sie | ||
5 | ihm übermittelt worden sind. | 5 | ihm übermittelt worden sind. | ||
6 | (2) Handwerkskammern unterrichten sich, soweit dieses Gesetz keine | 6 | (2) Handwerkskammern unterrichten sich, soweit dieses Gesetz keine | ||
7 | besonderen Vorschriften enthält, gegenseitig, auch durch Übermittlung | 7 | besonderen Vorschriften enthält, gegenseitig, auch durch Übermittlung | ||
8 | personenbezogener Daten, und durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit | 8 | personenbezogener Daten, und durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit | ||
9 | dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter die | 9 | dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter die | ||
10 | Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er | 10 | Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er | ||
11 | seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium für | 11 | seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium für | ||
t | 12 | Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | t | 12 | Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit |
13 | des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten Verfahren zu | 13 | Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten | ||
14 | regeln. | 14 | Verfahren zu regeln. |
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