Lade...
Lade...
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers | Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers | t | 1 | Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers |
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers | Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen | f | 1 | (1) Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen |
2 | fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Betreiber des | 2 | fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Betreiber des | ||
3 | Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach § 8b | 3 | Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach § 8b | ||
4 | Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur | 4 | Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur | ||
5 | Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich | 5 | Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich | ||
6 | ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 | 6 | ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 | ||
7 | genannten Zwecke verwendet werden. | 7 | genannten Zwecke verwendet werden. | ||
8 | (2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der | 8 | (2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der | ||
9 | Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § | 9 | Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § | ||
10 | 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des | 10 | 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des | ||
11 | Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist | 11 | Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist | ||
12 | die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl | 12 | die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl | ||
13 | der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als | 13 | der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als | ||
14 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die | 14 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die | ||
15 | Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als | 15 | Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als | ||
16 | zu Unrecht in Anspruch genommen. | 16 | zu Unrecht in Anspruch genommen. | ||
t | 17 | (3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und des § 340l Absatz 2 Satz 6 kann | t | 17 | (3) In den Fällen des § 325a Absatz 1 Satz 5 und des § 340l Absatz 2 Satz 6 |
18 | im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt | 18 | kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache | ||
19 | werden. | 19 | verlangt werden. | ||
20 | (4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden | 20 | (4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden | ||
21 | Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für | 21 | Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für | ||
22 | die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o | 22 | die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o | ||
23 | zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet. | 23 | zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.