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Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten | Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten | ||||
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t | 1 | Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten | t | 1 | Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten |
Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten | Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten | ||||
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f | 1 | (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines | f | 1 | (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines |
2 | Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der | 2 | Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der | ||
3 | Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den | 3 | Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
4 | Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss und einen | 4 | Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss und einen | ||
5 | Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn dieses andere Mutterunternehmen | 5 | Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn dieses andere Mutterunternehmen | ||
6 | einen dem § 291 Absatz 2 Nummer 1 entsprechenden Konzernabschluss (befreiender | 6 | einen dem § 291 Absatz 2 Nummer 1 entsprechenden Konzernabschluss (befreiender | ||
7 | Konzernabschluss) und Konzernlagebericht (befreiender Konzernlagebericht) | 7 | Konzernabschluss) und Konzernlagebericht (befreiender Konzernlagebericht) | ||
8 | aufstellt sowie außerdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | 8 | aufstellt sowie außerdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||
9 | 1. der befreiende Konzernabschluss wird wie folgt aufgestellt: | 9 | 1. der befreiende Konzernabschluss wird wie folgt aufgestellt: | ||
10 | 1. nach Maßgabe des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder | 10 | 1. nach Maßgabe des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder | ||
11 | eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 11 | eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
12 | im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU, | 12 | im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU, | ||
13 | 2. im Einklang mit den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen | 13 | 2. im Einklang mit den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen | ||
14 | Rechnungslegungsstandards, | 14 | Rechnungslegungsstandards, | ||
15 | 3. derart, dass er einem nach den in Buchstabe a bezeichneten Vorgaben | 15 | 3. derart, dass er einem nach den in Buchstabe a bezeichneten Vorgaben | ||
16 | erstellten Konzernabschluss gleichwertig ist, oder | 16 | erstellten Konzernabschluss gleichwertig ist, oder | ||
17 | 4. derart, dass er internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht, die | 17 | 4. derart, dass er internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht, die | ||
18 | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 | 18 | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 | ||
19 | über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der | 19 | über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der | ||
20 | von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den | 20 | von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den | ||
21 | Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 21 | Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
22 | (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66), die durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. | 22 | (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66), die durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. | ||
23 | 310/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils | 23 | 310/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils | ||
24 | geltenden Fassung festgelegt wurden; | 24 | geltenden Fassung festgelegt wurden; | ||
25 | 2. der befreiende Konzernlagebericht wird nach Maßgabe der in Nummer 1 | 25 | 2. der befreiende Konzernlagebericht wird nach Maßgabe der in Nummer 1 | ||
26 | Buchstabe a genannten Vorgaben aufgestellt oder ist einem nach diesen Vorgaben | 26 | Buchstabe a genannten Vorgaben aufgestellt oder ist einem nach diesen Vorgaben | ||
27 | aufgestellten Konzernlagebericht gleichwertig; | 27 | aufgestellten Konzernlagebericht gleichwertig; | ||
28 | 3. der befreiende Konzernabschluss ist von einem oder mehreren | 28 | 3. der befreiende Konzernabschluss ist von einem oder mehreren | ||
29 | Abschlussprüfern oder einer oder mehreren Prüfungsgesellschaften geprüft worden, | 29 | Abschlussprüfern oder einer oder mehreren Prüfungsgesellschaften geprüft worden, | ||
30 | die auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen das Unternehmen | 30 | die auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen das Unternehmen | ||
31 | unterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt hat, zur Prüfung von | 31 | unterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt hat, zur Prüfung von | ||
32 | Jahresabschlüssen zugelassen sind; | 32 | Jahresabschlüssen zugelassen sind; | ||
33 | 4. der befreiende Konzernabschluss, der befreiende Konzernlagebericht und der | 33 | 4. der befreiende Konzernabschluss, der befreiende Konzernlagebericht und der | ||
34 | Bestätigungsvermerk sind nach den für den entfallenden Konzernabschluss und | 34 | Bestätigungsvermerk sind nach den für den entfallenden Konzernabschluss und | ||
n | 35 | Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt | n | 35 | Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer |
36 | worden. | 36 | Sprache offengelegt worden. | ||
37 | (2) Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses | 37 | (2) Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses | ||
38 | des zu befreienden Unternehmens die in § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 | 38 | des zu befreienden Unternehmens die in § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 | ||
39 | genannten Angaben gemacht werden und zusätzlich angegeben wird, nach welchen | 39 | genannten Angaben gemacht werden und zusätzlich angegeben wird, nach welchen | ||
40 | der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem | 40 | der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem | ||
41 | Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss und der befreiende | 41 | Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss und der befreiende | ||
42 | Konzernlagebericht aufgestellt worden sind. Im Übrigen ist § 291 Absatz 2 Satz | 42 | Konzernlagebericht aufgestellt worden sind. Im Übrigen ist § 291 Absatz 2 Satz | ||
43 | 2 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. | 43 | 2 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. | ||
44 | (3) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluß nicht von einem in | 44 | (3) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluß nicht von einem in | ||
45 | Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen | 45 | Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen | ||
46 | Abschlußprüfer geprüft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn | 46 | Abschlußprüfer geprüft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn | ||
47 | der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige | 47 | der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige | ||
48 | Befähigung hat und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Dritten | 48 | Befähigung hat und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Dritten | ||
49 | Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist. Nicht in | 49 | Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist. Nicht in | ||
50 | Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene | 50 | Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene | ||
51 | Abschlussprüfer von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 | 51 | Abschlussprüfer von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 | ||
52 | Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 | 52 | Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 | ||
53 | Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel | 53 | Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel | ||
54 | am regulierten Markt zugelassen sind, haben nur dann eine den Anforderungen | 54 | am regulierten Markt zugelassen sind, haben nur dann eine den Anforderungen | ||
55 | der Richtlinie gleichwertige Befähigung, wenn sie bei der | 55 | der Richtlinie gleichwertige Befähigung, wenn sie bei der | ||
56 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung | 56 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung | ||
57 | eingetragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134 Abs. 4 der | 57 | eingetragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134 Abs. 4 der | ||
58 | Wirtschaftsprüferordnung anerkannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit | 58 | Wirtschaftsprüferordnung anerkannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit | ||
59 | ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des | 59 | ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des | ||
60 | Wertpapierhandelsgesetzes | 60 | Wertpapierhandelsgesetzes | ||
61 | 1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro oder einem entsprechenden | 61 | 1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro oder einem entsprechenden | ||
t | 62 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Behörde zum Handel am regulierten | t | 62 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten |
63 | Markt zugelassen sind oder | 63 | Markt zugelassen sind oder | ||
64 | 2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro oder einem entsprechenden | 64 | 2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro oder einem entsprechenden | ||
65 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten | 65 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten | ||
66 | Markt zugelassen sind und diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben | 66 | Markt zugelassen sind und diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben | ||
67 | worden sind. | 67 | worden sind. | ||
68 | Im Falle des Satzes 2 ist mit dem Bestätigungsvermerk nach Absatz 1 Nummer 4 | 68 | Im Falle des Satzes 2 ist mit dem Bestätigungsvermerk nach Absatz 1 Nummer 4 | ||
69 | auch eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der | 69 | auch eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der | ||
70 | Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine | 70 | Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine | ||
71 | Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 4 Satz 8 der | 71 | Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 4 Satz 8 der | ||
72 | Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung | 72 | Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung | ||
73 | offenzulegen. | 73 | offenzulegen. |
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