Lade...
Lade...
Unterlassen von Angaben | Unterlassen von Angaben | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl | f | 1 | (1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl |
2 | der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. | 2 | der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. | ||
3 | (2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, | 3 | (2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, | ||
4 | soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet | 4 | soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet | ||
5 | ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die | 5 | ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die | ||
6 | Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben. | 6 | Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben. | ||
7 | (3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b können unterbleiben, soweit sie | 7 | (3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b können unterbleiben, soweit sie | ||
8 | 1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | 8 | 1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | ||
9 | Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder | 9 | Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder | ||
10 | 2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der | 10 | 2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der | ||
11 | Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil | 11 | Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil | ||
12 | zuzufügen. | 12 | zuzufügen. | ||
13 | Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn | 13 | Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn | ||
14 | das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht | 14 | das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht | ||
15 | offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden | 15 | offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden | ||
16 | Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann. Satz 1 Nr. 2 ist nicht | 16 | Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann. Satz 1 Nr. 2 ist nicht | ||
17 | anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen | 17 | anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen | ||
18 | (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § | 18 | (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § | ||
19 | 264d ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 | 19 | 264d ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 | ||
20 | im Anhang anzugeben. | 20 | im Anhang anzugeben. | ||
21 | (4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, | 21 | (4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, | ||
22 | können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die | 22 | können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die | ||
23 | Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand | 23 | Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand | ||
24 | dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. | 24 | dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. | ||
t | 25 | (5) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 verlangten Angaben | t | 25 | (5) (weggefallen) |
26 | unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein Beschluss, | ||||
27 | der höchstens für fünf Jahre gefasst werden kann, bedarf einer Mehrheit, die | ||||
28 | mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals | ||||
29 | umfasst. § 136 Abs. 1 des Aktiengesetzes gilt für einen Aktionär, dessen | ||||
30 | Bezüge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung betroffen sind, | ||||
31 | entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.