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(1) 1Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die Prüfung prüfen zu lassen; § 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 2Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des fünften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. 3Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. 4Auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, sind die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.
(2) 1Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. 2Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. 3§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind auf die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. 4§ 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss, bei erstmaliger Durchführung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs Wochen nach deren Beginn. 5Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
1(2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der in Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. 2Die im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. 3Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten. 4Weisungen dürfen ihnen hinsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden. 5Die Zahl der im Verband tätigen Wirtschaftsprüfer muss so bemessen sein, dass die den Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich durchführen können.
(3) 1Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. 2Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Abs. 2, 3 und 5, § 319a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind auf alle vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden. 3Auf die Prüfungsstellen findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. 4Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Abschlußprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchführen kann. 5Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, findet § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfungsstelle über einen Auszug hinsichtlich ihrer Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss, bei erstmaliger Durchführung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs Wochen nach deren Beginn.
(4) 1Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, finden Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 16, 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. 2Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 finden auf alle vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechende Anwendung. 3Auf die Prüfungsstellen finden Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.
(5) 1CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss. 2Dies gilt für Sparkassen im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
f | 1 | (1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß | f | 1 | (1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß |
2 | und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet | 2 | und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet | ||
3 | der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den | 3 | der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den | ||
4 | Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die | 4 | Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die | ||
n | 5 | Prüfung prüfen zu lassen; § 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind nicht | n | 5 | Prüfung prüfen zu lassen; § 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die |
6 | anzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des fünften Monats des | 6 | Prüfung ist spätestens vor Ablauf des fünften Monats des dem Abschlußstichtag | ||
7 | dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der | 7 | nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist nach der | ||
8 | Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. Auf CRR- | 8 | Prüfung unverzüglich festzustellen. Die Vorschriften des Dritten | ||
9 | Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit | 9 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auf Kreditinstitute, die | ||
10 | Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten | 10 | Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 | ||
11 | Institute, sind die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten | ||||
12 | Abschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | 11 | sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | ||
13 | anzuwenden ist. | 12 | anzuwenden ist. | ||
14 | (2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger | 13 | (2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger | ||
15 | wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 | 14 | wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 | ||
16 | von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied | 15 | von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied | ||
17 | angehört, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des | 16 | angehört, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des | ||
18 | Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat der | 17 | Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat der | ||
19 | Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen | 18 | Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen | ||
n | 20 | Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind auf | n | 19 | Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die gesetzlichen |
21 | die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom | 20 | Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsverband beschäftigten | ||
22 | Prüfungsverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung | 21 | Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend | ||
23 | beeinflussen können, entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist | 22 | anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans | ||
24 | auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, | 23 | des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der | ||
25 | sofern sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von | 24 | Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das | ||
26 | den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. § 319 Absatz 1 | 25 | Aufsichtsorgan durchführen kann. § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt | ||
27 | Satz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über | 26 | entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über einen Auszug | ||
28 | einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung nach § 40a der | 27 | hinsichtlich seiner Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung | ||
29 | Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss, bei erstmaliger Durchführung einer | 28 | verfügen muss, bei erstmaliger Durchführung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
30 | Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs Wochen nach deren Beginn. Ist das | 29 | spätestens sechs Wochen nach deren Beginn. Ist das Mutterunternehmen eine | ||
31 | Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband, dem | 30 | Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, | ||
32 | die Genossenschaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 auch | 31 | unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 auch Abschlußprüfer des | ||
33 | Abschlußprüfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. | 32 | Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. | ||
34 | (2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der in Absatz 2 bezeichneten | 33 | (2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der in Absatz 2 bezeichneten | ||
35 | Kreditinstitute durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich | 34 | Kreditinstitute durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich | ||
36 | vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet | 35 | vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet | ||
37 | werden. Die im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer haben ihre | 36 | werden. Die im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer haben ihre | ||
38 | Prüfungstätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und | 37 | Prüfungstätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und | ||
39 | eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der | 38 | eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der | ||
40 | Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten. Weisungen | 39 | Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten. Weisungen | ||
41 | dürfen ihnen hinsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, die nicht | 40 | dürfen ihnen hinsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, die nicht | ||
42 | Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden. Die Zahl der im Verband | 41 | Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden. Die Zahl der im Verband | ||
43 | tätigen Wirtschaftsprüfer muss so bemessen sein, dass die den | 42 | tätigen Wirtschaftsprüfer muss so bemessen sein, dass die den | ||
44 | Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer die Prüfung | 43 | Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer die Prüfung | ||
45 | verantwortlich durchführen können. | 44 | verantwortlich durchführen können. | ||
46 | (3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1 | 45 | (3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1 | ||
47 | vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der | 46 | vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der | ||
48 | Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. Die | 47 | Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. Die | ||
49 | Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der | 48 | Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der | ||
50 | Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 | 49 | Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 | ||
n | 51 | erfüllt; § 319 Abs. 2, 3 und 5, § 319a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz | n | 50 | erfüllt; § 319 Absatz 2, 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und |
52 | 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind auf alle | 51 | Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind auf alle vom Sparkassen- und | ||
53 | vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der | 52 | Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen | ||
54 | Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden. Auf die | 53 | können, entsprechend anzuwenden. Auf die Prüfungsstellen findet Artikel 5 | ||
55 | Prüfungsstellen findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine | 54 | der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. Außerdem muß | ||
56 | Anwendung. Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Abschlußprüfer die | 55 | sichergestellt sein, daß der Abschlußprüfer die Prüfung unabhängig von den | ||
57 | Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und | 56 | Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchführen kann. Soweit | ||
58 | Giroverbands durchführen kann. Soweit das Landesrecht nichts anderes | 57 | das Landesrecht nichts anderes vorsieht, findet § 319 Absatz 1 Satz 3 | ||
59 | vorsieht, findet § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass | 58 | und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfungsstelle über einen Auszug | ||
60 | die Prüfungsstelle über einen Auszug hinsichtlich ihrer Eintragung nach § 40a | 59 | hinsichtlich ihrer Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen | ||
61 | der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss, bei erstmaliger Durchführung einer | 60 | muss, bei erstmaliger Durchführung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
62 | Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs Wochen nach deren Beginn. | 61 | spätestens sechs Wochen nach deren Beginn. | ||
63 | (4) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, finden Artikel 4 Absatz 3 | 62 | (4) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, finden Artikel 4 Absatz 3 | ||
64 | Unterabsatz 2 sowie die Artikel 16, 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | 63 | Unterabsatz 2 sowie die Artikel 16, 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | ||
65 | keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz | 64 | keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz | ||
66 | 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 finden auf alle vom Sparkassen- | 65 | 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 finden auf alle vom Sparkassen- | ||
67 | und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung | 66 | und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung | ||
68 | beeinflussen können, entsprechende Anwendung. Auf die Prüfungsstellen | 67 | beeinflussen können, entsprechende Anwendung. Auf die Prüfungsstellen | ||
69 | finden Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 2 | 68 | finden Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 2 | ||
70 | Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. | 69 | Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. | ||
t | 71 | (5) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des | t | 70 | (5) Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § |
72 | Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | 71 | 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat | ||
73 | Kreditwesengesetzes genannten Institute, haben, auch wenn sie nicht | ||||
74 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1 und 2 | ||||
75 | anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die | ||||
76 | Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss. Dies | 72 | haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen | ||
77 | gilt für Sparkassen im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche | 73 | muss, haben § 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer | ||
78 | öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts | 74 | Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a | ||
79 | anderes vorsieht. | 75 | Absatz 1 betrieben werden. Dies gilt für Sparkassen im Sinn des Absatzes 3 | ||
76 | sowie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur, | ||||
77 | soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht. § 36 Absatz 4 und § 53 | ||||
78 | Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. § 324 Absatz 3 | ||||
79 | Satz 1 ist nicht anwendbar auf Kreditinstitute in der Rechtsform der | ||||
80 | Genossenschaft, auf Sparkassen und auf sonstige landesrechtliche öffentlich- | ||||
81 | rechtliche Kreditinstitute. |
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