Lade...
Lade...
Sie können sich § 324 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht für
(2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen. 2Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut sein; die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein und mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. 4§ 107 Absatz 3 Satz 8, § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 von einem Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder das Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. 2Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zurückgreifen. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein sonstiges landesrechtliches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist.
Prüfungsausschuss | Prüfungsausschuss | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, die | n | 1 | (1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a |
2 | keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 | 2 | Satz 2) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die | ||
3 | Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen | 3 | Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind | ||
4 | Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere | 4 | verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Absatz 2 einzurichten, der sich | ||
5 | mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben | 5 | insbesondere mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes | ||
6 | befasst. Dies gilt nicht für | 6 | beschriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften im | ||
7 | Sinne des Satzes 1, | ||||
7 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 8 | Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher Zweck in | n | 9 | deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne des § |
9 | der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Absatz 1 des | ||||
10 | Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert | 10 | 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände | ||
11 | sind; im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet | 11 | besichert sind; | ||
12 | wird; | ||||
13 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 14 | Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen organisierten Markt im | n | 13 | die Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 sind und einen organisierten |
15 | Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von | 14 | Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die | ||
16 | Schuldtiteln im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des | 15 | Ausgabe von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des | ||
17 | Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 | 16 | Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, wenn deren Nominalwert 100 | ||
18 | Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung | 17 | Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung | ||
19 | eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments | 18 | eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments | ||
20 | und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot | 19 | und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot | ||
21 | von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt | 20 | von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt | ||
22 | zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 | 21 | zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 | ||
n | 23 | vom 30.6.2017, S. 12) besteht; | n | 22 | vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2146 (ABl. L |
23 | 325 vom 16.12.2019, S. 43) geändert worden ist, besteht; | ||||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
n | 25 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. | n | 25 | die Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des |
26 | Kapitalanlagegesetzbuchs sind. | ||||
27 | Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist im Anhang darzulegen, weshalb ein | ||||
28 | Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird. | ||||
26 | (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu | 29 | (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu | ||
n | 27 | wählen. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem | n | 30 | wählen. Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss |
28 | das Unternehmen tätig ist, vertraut sein; die Mehrheit der Mitglieder, | 31 | unabhängig sein; im Übrigen ist § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes entsprechend | ||
29 | darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein und mindestens ein Mitglied | ||||
30 | muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung | ||||
31 | verfügen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der | 32 | anzuwenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der | ||
32 | Geschäftsführung betraut sein. § 107 Absatz 3 Satz 8, § 124 Abs. 3 Satz 2 | 33 | Geschäftsführung betraut sein. § 107 Absatz 3 Satz 8, § 124 Abs. 3 Satz 2 | ||
33 | und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. | 34 | und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. | ||
n | n | 35 | Der Prüfungsausschuss hat den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl | ||
36 | des Abschlussprüfers zu machen, wenn die Kapitalgesellschaft keinen Aufsichts- | ||||
37 | oder Verwaltungsrat hat oder wenn der Aufsichts- oder Verwaltungsrat für den | ||||
38 | Vorschlag nicht zuständig ist. | ||||
34 | (3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | 39 | (3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | ||
35 | Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 | 40 | Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 | ||
n | 36 | Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 von einem Unternehmen, das | n | 41 | Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 von einer Kapitalgesellschaft, |
37 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne | 42 | die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) ist, eine | ||
38 | des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 | 43 | Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der | ||
39 | Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder das | ||||
40 | Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie | ||||
41 | 91/674/EWG ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der | ||||
42 | Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die | 44 | Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die | ||
43 | Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich | 45 | Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich | ||
t | 44 | zugänglichen Quellen zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn | t | 46 | zugänglichen Quellen zurückgreifen. |
45 | das Unternehmen eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein sonstiges | ||||
46 | landesrechtliches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.