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Sie können sich § 323 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. 3Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung. 2Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. 3Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) (weggefallen)
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers | Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers | ||||
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t | 1 | Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers | t | 1 | Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers |
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers | Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers | ||||
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f | 1 | (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung | f | 1 | (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung |
2 | mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur | 2 | mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur | ||
3 | gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit | 3 | gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit | ||
n | 4 | verpflichtet; § 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Sie | n | 4 | verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie |
5 | dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie | 5 | dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie | ||
6 | bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine | 6 | bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine | ||
7 | Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes | 7 | Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes | ||
8 | Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus | 8 | Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus | ||
9 | entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als | 9 | entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als | ||
10 | Gesamtschuldner. | 10 | Gesamtschuldner. | ||
n | 11 | (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, | n | 11 | (2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine |
12 | beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung. Bei Prüfung einer | 12 | Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt: | ||
13 | Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen | 13 | 1. | ||
14 | sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt | 14 | bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse | ||
15 | nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro; | ||||
16 | 2. | ||||
17 | bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse | ||||
18 | nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: | ||||
19 | auf vier Millionen Euro; | ||||
20 | 3. | ||||
21 | bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: | ||||
22 | auf eine Million fünfhunderttausend Euro. | ||||
23 | Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den | ||||
24 | Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob | ||||
25 | fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer | ||||
26 | Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, | ||||
27 | ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine | ||||
28 | Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer | ||||
29 | Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, | ||||
15 | haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Dies gilt | 30 | ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung | ||
31 | beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, | ||||
16 | auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder | 32 | wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz | ||
17 | mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne | 33 | verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob | ||
18 | Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. | 34 | andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | ||
19 | (3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine | 35 | (3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine | ||
20 | Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und | 36 | Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und | ||
21 | den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft. | 37 | den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft. | ||
22 | (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder | 38 | (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder | ||
23 | ausgeschlossen noch beschränkt werden. | 39 | ausgeschlossen noch beschränkt werden. | ||
t | 24 | (5) (weggefallen) | t | 40 | (5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. |
41 | 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu | ||||
42 | richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die | ||||
43 | für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde. |
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