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Prüfstelle für Rechnungslegung | Prüfstelle für Rechnungslegung | ||||
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t | 1 | Prüfstelle für Rechnungslegung | t | 1 | Prüfstelle für Rechnungslegung |
Prüfstelle für Rechnungslegung | Prüfstelle für Rechnungslegung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im |
2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine privatrechtlich | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine privatrechtlich | ||
3 | organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen | 3 | organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen | ||
4 | Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die | 4 | Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die | ||
5 | in den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen. Es darf nur | 5 | in den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen. Es darf nur | ||
6 | eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer | 6 | eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer | ||
7 | personellen Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Verfahrensordnung | 7 | personellen Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Verfahrensordnung | ||
8 | gewährleistet, dass die Prüfung unabhängig, sachverständig, vertraulich und | 8 | gewährleistet, dass die Prüfung unabhängig, sachverständig, vertraulich und | ||
9 | unter Einhaltung eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt. Änderungen | 9 | unter Einhaltung eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt. Änderungen | ||
10 | der Satzung und der Verfahrensordnung sind vom Bundesministerium der Justiz | 10 | der Satzung und der Verfahrensordnung sind vom Bundesministerium der Justiz | ||
11 | und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | 11 | und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | ||
12 | Finanzen zu genehmigen. Die Prüfstelle kann sich bei der Durchführung | 12 | Finanzen zu genehmigen. Die Prüfstelle kann sich bei der Durchführung | ||
13 | ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen. Das Bundesministerium der Justiz | 13 | ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen. Das Bundesministerium der Justiz | ||
14 | und für Verbraucherschutz macht die Anerkennung einer Prüfstelle sowie eine | 14 | und für Verbraucherschutz macht die Anerkennung einer Prüfstelle sowie eine | ||
15 | Beendigung der Anerkennung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt. | 15 | Beendigung der Anerkennung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt. | ||
t | 16 | (2) Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der | t | 16 | (2) Die Prüfstelle prüft, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils |
17 | zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der | ||||
18 | zugehörige Konzernlagebericht, der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss | ||||
19 | und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie zuletzt veröffentlichte | ||||
20 | Zahlungsberichte oder Konzernzahlungsberichte, jeweils einschließlich der | ||||
21 | zugrunde liegenden Buchführung, eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den | 17 | einschließlich der zugrundeliegenden Buchführung, eines Unternehmens im Sinne | ||
22 | gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger | 18 | des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze | ||
23 | Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen | 19 | ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen | ||
24 | Rechnungslegungsstandards entspricht. Geprüft werden die Abschlüsse und | 20 | Rechnungslegungsstandards entsprechen: | ||
25 | Berichte von Unternehmen, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im | 21 | 1. | ||
26 | Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Bundesrepublik | 22 | der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, | ||
27 | Deutschland als Herkunftsstaat haben; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile | 23 | 2. | ||
28 | und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des | 24 | der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, | ||
29 | Kapitalanlagegesetzbuchs. Die Prüfstelle prüft, | 25 | 3. | ||
26 | der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a und der | ||||
27 | zugehörige Lagebericht, | ||||
28 | 4. | ||||
29 | der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige | ||||
30 | Konzernlagebericht, | ||||
31 | 5. | ||||
32 | der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und der zugehörige | ||||
33 | Konzernlagebericht, | ||||
34 | 6. | ||||
35 | der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige | ||||
36 | Zwischenlagebericht sowie | ||||
37 | 7. | ||||
38 | der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht. | ||||
39 | Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, die als Emittenten | ||||
40 | von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des | ||||
41 | Wertpapierhandelsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat | ||||
42 | haben; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen | ||||
43 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Die | ||||
44 | Prüfstelle prüft, | ||||
30 | 1. | 45 | 1. | ||
31 | soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen | 46 | soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen | ||
32 | Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, | 47 | Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, | ||
33 | 2. | 48 | 2. | ||
34 | auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder | 49 | auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder | ||
35 | 3. | 50 | 3. | ||
36 | ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung). | 51 | ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung). | ||
37 | Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung, wenn offensichtlich kein | 52 | Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung, wenn offensichtlich kein | ||
38 | öffentliches Interesse an der Prüfung besteht; Satz 3 Nr. 3 ist auf die | 53 | öffentliches Interesse an der Prüfung besteht; Satz 3 Nr. 3 ist auf die | ||
39 | Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts | 54 | Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts | ||
40 | sowie des Zahlungsberichts und des Konzernzahlungsberichts nicht anzuwenden. | 55 | sowie des Zahlungsberichts und des Konzernzahlungsberichts nicht anzuwenden. | ||
41 | Die stichprobenartige Prüfung erfolgt nach den von der Prüfstelle im | 56 | Die stichprobenartige Prüfung erfolgt nach den von der Prüfstelle im | ||
42 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 57 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | ||
43 | und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Grundsätzen. Das | 58 | und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Grundsätzen. Das | ||
44 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zur Erteilung seines | 59 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zur Erteilung seines | ||
45 | Einvernehmens auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | 60 | Einvernehmens auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | ||
46 | übertragen. Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum | 61 | übertragen. Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum | ||
47 | Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn | 62 | Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn | ||
48 | Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein | 63 | Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein | ||
49 | öffentliches Interesse besteht. | 64 | öffentliches Interesse besteht. | ||
50 | (2a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 2 können auch die Abschlüsse und | 65 | (2a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 2 können auch die Abschlüsse und | ||
51 | Berichte sein, die das Geschäftsjahr zum Gegenstand haben, das dem | 66 | Berichte sein, die das Geschäftsjahr zum Gegenstand haben, das dem | ||
52 | Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Absatz 2 Satz 1 Bezug nimmt. Eine | 67 | Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Absatz 2 Satz 1 Bezug nimmt. Eine | ||
53 | stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig. | 68 | stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig. | ||
54 | (3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts | 69 | (3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts | ||
55 | durch die Prüfstelle findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit | 70 | durch die Prüfstelle findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit | ||
56 | gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn nach § 142 Abs. 1 | 71 | gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn nach § 142 Abs. 1 | ||
57 | oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt | 72 | oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt | ||
58 | worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand | 73 | worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand | ||
59 | der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung | 74 | der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung | ||
60 | über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des | 75 | über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des | ||
61 | Aktiengesetzes reichen. | 76 | Aktiengesetzes reichen. | ||
62 | (4) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, | 77 | (4) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, | ||
63 | sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, | 78 | sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, | ||
64 | derer sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, | 79 | derer sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, | ||
65 | verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und | 80 | verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und | ||
66 | vollständige Unterlagen vorzulegen. Die Auskunft und die Vorlage von | 81 | vollständige Unterlagen vorzulegen. Die Auskunft und die Vorlage von | ||
67 | Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den Verpflichteten oder einen | 82 | Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den Verpflichteten oder einen | ||
68 | seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der | 83 | seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der | ||
69 | Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz | 84 | Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz | ||
70 | über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein | 85 | über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein | ||
71 | Recht zur Verweigerung zu belehren. | 86 | Recht zur Verweigerung zu belehren. | ||
72 | (5) Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Prüfung mit. Ergibt | 87 | (5) Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Prüfung mit. Ergibt | ||
73 | die Prüfung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre | 88 | die Prüfung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre | ||
74 | Entscheidung zu begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung einer | 89 | Entscheidung zu begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung einer | ||
75 | angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis | 90 | angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis | ||
76 | der Prüfstelle einverstanden ist. | 91 | der Prüfstelle einverstanden ist. | ||
77 | (6) Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für | 92 | (6) Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für | ||
78 | Finanzdienstleistungsaufsicht über | 93 | Finanzdienstleistungsaufsicht über | ||
79 | 1. | 94 | 1. | ||
80 | die Absicht, eine Prüfung einzuleiten, | 95 | die Absicht, eine Prüfung einzuleiten, | ||
81 | 2. | 96 | 2. | ||
82 | die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Prüfung mitzuwirken, | 97 | die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Prüfung mitzuwirken, | ||
83 | 3. | 98 | 3. | ||
84 | das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls darüber, ob sich das Unternehmen | 99 | das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls darüber, ob sich das Unternehmen | ||
85 | mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat. | 100 | mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat. | ||
86 | Ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft. | 101 | Ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft. | ||
87 | (7) Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur gewissenhaften und | 102 | (7) Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur gewissenhaften und | ||
88 | unparteiischen Prüfung verpflichtet; sie haften für durch die | 103 | unparteiischen Prüfung verpflichtet; sie haften für durch die | ||
89 | Prüfungstätigkeit verursachte Schäden nur bei Vorsatz. | 104 | Prüfungstätigkeit verursachte Schäden nur bei Vorsatz. | ||
90 | (8) Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im | 105 | (8) Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im | ||
91 | Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die | 106 | Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die | ||
92 | Verfolgung zuständigen Behörde an. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer | 107 | Verfolgung zuständigen Behörde an. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer | ||
93 | Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, | 108 | Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, | ||
94 | übermittelt sie der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für | 109 | übermittelt sie der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für | ||
95 | Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. | 110 | Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. | ||
96 | (9) Die Prüfstelle stellt der Europäischen Wertpapier- und | 111 | (9) Die Prüfstelle stellt der Europäischen Wertpapier- und | ||
97 | Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des | 112 | Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des | ||
98 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung | 113 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung | ||
99 | einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und | 114 | einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und | ||
100 | Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur | 115 | Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur | ||
101 | Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom | 116 | Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom | ||
102 | 15.12.2010, S. 84; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die | 117 | 15.12.2010, S. 84; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die | ||
103 | Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, | 118 | Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, | ||
104 | auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben | 119 | auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben | ||
105 | erforderlichen Informationen zur Verfügung. | 120 | erforderlichen Informationen zur Verfügung. |
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