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Offenlegung | Offenlegung | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von | f | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von |
2 | Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in | 2 | Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in | ||
3 | deutscher Sprache offenzulegen: | 3 | deutscher Sprache offenzulegen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
t | 5 | den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den | t | 5 | den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die |
6 | Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 und den | ||||
6 | Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie | 7 | Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie | ||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
8 | den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes | 9 | den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes | ||
9 | vorgeschriebene Erklärung. | 10 | vorgeschriebene Erklärung. | ||
10 | Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer | 11 | Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer | ||
11 | Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht. | 12 | Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht. | ||
12 | (1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach | 13 | (1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach | ||
13 | dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich | 14 | dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich | ||
14 | beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht | 15 | beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht | ||
15 | innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach | 16 | innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach | ||
16 | Absatz 1 offenzulegen. | 17 | Absatz 1 offenzulegen. | ||
17 | (1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch | 18 | (1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch | ||
18 | die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur | 19 | die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur | ||
19 | der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die | 20 | der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die | ||
20 | Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. | 21 | Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. | ||
21 | (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft | 22 | (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft | ||
22 | haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich | 23 | haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich | ||
23 | nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. | 24 | nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. | ||
24 | (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des | 25 | (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des | ||
25 | Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 | 26 | Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 | ||
26 | bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. | 27 | bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. | ||
27 | Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort | 28 | Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort | ||
28 | genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss | 29 | genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss | ||
29 | sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, | 30 | sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, | ||
30 | 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die | 31 | 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die | ||
31 | Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der | 32 | Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der | ||
32 | Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den | 33 | Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den | ||
33 | Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des | 34 | Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des | ||
34 | Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts | 35 | Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts | ||
35 | des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des | 36 | des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des | ||
36 | § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht | 37 | § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht | ||
37 | eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1. | 38 | eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1. | ||
38 | (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz | 39 | (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz | ||
39 | 2a tritt ein, wenn | 40 | 2a tritt ein, wenn | ||
40 | 1. | 41 | 1. | ||
41 | statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten | 42 | statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten | ||
42 | Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende | 43 | Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende | ||
43 | Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen | 44 | Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen | ||
44 | wird, | 45 | wird, | ||
45 | 2. | 46 | 2. | ||
46 | der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der | 47 | der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der | ||
47 | Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder | 48 | Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder | ||
48 | Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und | 49 | Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und | ||
49 | 3. | 50 | 3. | ||
50 | der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen | 51 | der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen | ||
51 | Versagung nach Absatz 1 und 1a Satz 1 offen gelegt wird. | 52 | Versagung nach Absatz 1 und 1a Satz 1 offen gelegt wird. | ||
52 | (3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder | 53 | (3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder | ||
53 | des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen | 54 | des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen | ||
54 | Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. | 55 | Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. | ||
55 | (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des | 56 | (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des | ||
56 | Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss | 57 | Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss | ||
57 | nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach | 58 | nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach | ||
58 | § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch | 59 | § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch | ||
59 | die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden. | 60 | die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden. | ||
60 | (4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine | 61 | (4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine | ||
61 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1a | 62 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1a | ||
62 | Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und | 63 | Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und | ||
63 | Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. | 64 | Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. | ||
64 | (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der | 65 | (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der | ||
65 | Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den | 66 | Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den | ||
66 | Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise | 67 | Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise | ||
67 | bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben | 68 | bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben | ||
68 | unberührt. | 69 | unberührt. | ||
69 | (6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des Bundesanzeigers | 70 | (6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des Bundesanzeigers | ||
70 | einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l | 71 | einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l | ||
71 | Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt. | 72 | Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt. |
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