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Gegenstand und Umfang der Prüfung | Gegenstand und Umfang der Prüfung | ||||
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t | 1 | Gegenstand und Umfang der Prüfung | t | 1 | Gegenstand und Umfang der Prüfung |
Gegenstand und Umfang der Prüfung | Gegenstand und Umfang der Prüfung | ||||
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f | 1 | (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung | f | 1 | (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung |
2 | einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des | 2 | einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des | ||
3 | Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen | 3 | Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen | ||
4 | Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder | 4 | Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder | ||
5 | der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß | 5 | der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß | ||
6 | Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, | 6 | Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, | ||
7 | die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der | 7 | die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der | ||
8 | Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei | 8 | Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei | ||
9 | gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. | 9 | gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. | ||
10 | (2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob | 10 | (2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob | ||
11 | der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem | 11 | der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem | ||
12 | Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem | 12 | Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem | ||
13 | Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des | 13 | Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des | ||
14 | Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein | 14 | Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein | ||
15 | zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht | 15 | zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht | ||
16 | insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist | 16 | insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist | ||
17 | auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung | 17 | auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung | ||
18 | zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des | 18 | zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des | ||
19 | Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen | 19 | Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen | ||
20 | Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet | 20 | Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet | ||
21 | worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und | 21 | worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und | ||
22 | den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder | 22 | den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder | ||
23 | der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung | 23 | der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung | ||
24 | oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im | 24 | oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im | ||
25 | Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem | 25 | Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem | ||
26 | Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer | 26 | Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer | ||
27 | durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte | 27 | durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte | ||
28 | nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt | 28 | nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt | ||
29 | entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu | 29 | entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu | ||
30 | ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte | 30 | ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte | ||
31 | nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem | 31 | nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem | ||
32 | Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § | 32 | Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § | ||
33 | 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben | 33 | 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben | ||
34 | gemacht wurden. | 34 | gemacht wurden. | ||
35 | (3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im | 35 | (3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im | ||
36 | Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die | 36 | Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die | ||
37 | konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes | 37 | konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes | ||
38 | 1 zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer | 38 | 1 zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer | ||
39 | geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und | 39 | geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und | ||
40 | dies zu dokumentieren. | 40 | dies zu dokumentieren. | ||
41 | (3a) Auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im | 41 | (3a) Auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im | ||
42 | Sinne des § 264d sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur | 42 | Sinne des § 264d sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur | ||
43 | insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des | 43 | insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des | ||
44 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische | 44 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische | ||
45 | Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem | 45 | Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem | ||
46 | Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L | 46 | Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L | ||
47 | 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. | 47 | 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. | ||
t | t | 48 | (3b) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz | ||
49 | 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des | ||||
50 | Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § | ||||
51 | 327a ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob | ||||
52 | die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und | ||||
53 | die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den | ||||
54 | Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft im | ||||
55 | Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen | ||||
56 | der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte | ||||
57 | Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte | ||||
58 | Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 | ||||
59 | entsprechen. | ||||
48 | (4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der | 60 | (4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der | ||
49 | Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des | 61 | Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des | ||
50 | Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat | 62 | Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat | ||
51 | und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen | 63 | und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen | ||
52 | kann. | 64 | kann. | ||
53 | (4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu | 65 | (4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu | ||
54 | erstrecken, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens oder die Wirksamkeit | 66 | erstrecken, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens oder die Wirksamkeit | ||
55 | und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann. | 67 | und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann. | ||
56 | (5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die | 68 | (5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die | ||
57 | internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen | 69 | internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen | ||
58 | Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG | 70 | Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG | ||
59 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über | 71 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über | ||
60 | Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur | 72 | Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur | ||
61 | Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung | 73 | Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung | ||
62 | der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), die zuletzt | 74 | der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), die zuletzt | ||
63 | durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert | 75 | durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert | ||
64 | worden ist, angenommen worden sind. | 76 | worden ist, angenommen worden sind. | ||
65 | (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 77 | (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
66 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | 78 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
67 | Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 79 | Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
68 | bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach | 80 | bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach | ||
69 | Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere | 81 | Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere | ||
70 | Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der | 82 | Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der | ||
71 | Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten | 83 | Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten | ||
72 | Prüfungszielen dient. | 84 | Prüfungszielen dient. |
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