Lade...
Lade...
Sie können sich § 293 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) 1Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. 2§ 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.
Größenabhängige Befreiungen | Größenabhängige Befreiungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Größenabhängige Befreiungen | t | 1 | Größenabhängige Befreiungen |
Größenabhängige Befreiungen | Größenabhängige Befreiungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen | f | 1 | (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen |
2 | Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn | 2 | Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden | 4 | am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden | ||
5 | Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: | 5 | Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der | 7 | Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der | ||
8 | Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen | 8 | Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen | ||
n | 9 | insgesamt nicht 24 000 000 Euro. | n | 9 | insgesamt nicht 30 000 000 Euro. |
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in | 11 | Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in | ||
12 | den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor | 12 | den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor | ||
n | 13 | dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48 000 000 Euro. | n | 13 | dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 60 000 000 Euro. |
14 | c) | 14 | c) | ||
15 | Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß | 15 | Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß | ||
16 | einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im | 16 | einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im | ||
17 | Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;oder | 17 | Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am | 19 | am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am | ||
20 | vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale | 20 | vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale | ||
21 | zutreffen: | 21 | zutreffen: | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
n | 23 | Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 000 000 Euro. | n | 23 | Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 000 000 Euro. |
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen | 25 | Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen | ||
t | 26 | nicht 40 000 000 Euro. | t | 26 | nicht 50 000 000 Euro. |
27 | c) | 27 | c) | ||
28 | Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen | 28 | Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen | ||
29 | Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im | 29 | Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im | ||
30 | Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. | 30 | Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. | ||
31 | Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. | 31 | Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. | ||
32 | 5 anzuwenden. | 32 | 5 anzuwenden. | ||
33 | (2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend | 33 | (2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend | ||
34 | anzuwenden. | 34 | anzuwenden. | ||
35 | (3) (weggefallen) | 35 | (3) (weggefallen) | ||
36 | (4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der | 36 | (4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der | ||
37 | Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts | 37 | Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts | ||
38 | befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder | 38 | befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder | ||
39 | nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen | 39 | nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen | ||
40 | am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des | 40 | am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des | ||
41 | Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. § 267 Abs. 4 | 41 | Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. § 267 Abs. 4 | ||
42 | Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | 42 | Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | ||
43 | (5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder | 43 | (5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder | ||
44 | ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am | 44 | ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am | ||
45 | Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den | 45 | Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den | ||
46 | Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts | 46 | Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts | ||
47 | unterworfen ist. | 47 | unterworfen ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.