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Sie können sich § 267 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
(3) 1Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. 2Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4) 1Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. 2Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. 3Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
1(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. 2Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Umschreibung der Größenklassen | Umschreibung der Größenklassen | ||||
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t | 1 | Umschreibung der Größenklassen | t | 1 | Umschreibung der Größenklassen |
Umschreibung der Größenklassen | Umschreibung der Größenklassen | ||||
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f | 1 | (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei | f | 1 | (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei |
2 | nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: | 2 | nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | 6 000 000 Euro Bilanzsumme. | n | 4 | 7 500 000 Euro Bilanzsumme. |
5 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 6 | 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. | n | 6 | 15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. |
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. | 8 | Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. | ||
9 | (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der | 9 | (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der | ||
10 | drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens | 10 | drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens | ||
11 | zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: | 11 | zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 13 | 20 000 000 Euro Bilanzsumme. | n | 13 | 25 000 000 Euro Bilanzsumme. |
14 | 2. | 14 | 2. | ||
t | 15 | 40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. | t | 15 | 50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. |
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer. | 17 | Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer. | ||
18 | (3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei | 18 | (3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei | ||
19 | in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft | 19 | in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft | ||
20 | im Sinn des § 264d gilt stets als große. | 20 | im Sinn des § 264d gilt stets als große. | ||
21 | (4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten | 21 | (4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten | ||
22 | nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden | 22 | nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden | ||
23 | Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung | 23 | Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung | ||
24 | oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen | 24 | oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen | ||
25 | des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder | 25 | des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder | ||
26 | Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine | 26 | Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine | ||
27 | Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft | 27 | Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft | ||
28 | oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist. | 28 | oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist. | ||
29 | (4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den | 29 | (4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den | ||
30 | Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der | 30 | Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der | ||
31 | Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die | 31 | Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die | ||
32 | Bilanzsumme einbezogen. | 32 | Bilanzsumme einbezogen. | ||
33 | (5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe | 33 | (5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe | ||
34 | aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. | 34 | aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. | ||
35 | Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland | 35 | Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland | ||
36 | beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung | 36 | beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung | ||
37 | Beschäftigten. | 37 | Beschäftigten. | ||
38 | (6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach | 38 | (6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach | ||
39 | anderen Gesetzen bleiben unberührt. | 39 | anderen Gesetzen bleiben unberührt. |
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