§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über
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dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige
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persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
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1.
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über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet
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ist oder
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2.
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die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
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Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
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Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130
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Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung
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ein.
x
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