Lade...
Lade...
Sie können sich § 176 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. 2Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.
t | 1 | (1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das | t | 1 | (1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes |
2 | Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, | 2 | unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, | ||
3 | eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne | 3 | bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, | ||
4 | zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der | 4 | der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung | ||
5 | Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, | 5 | begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich | ||
6 | daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese | 6 | haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist | ||
7 | Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 | 7 | dem Gläubiger bekannt war. | ||
8 | ein anderes ergibt. | 8 | (2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende | ||
9 | (2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so | 9 | Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem | ||
10 | findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen | ||||
11 | seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten | 10 | Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten | ||
12 | Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung. | 11 | Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.