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Sie können sich § 172 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) 1Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. 2Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. 3Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) 1Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
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n | 2 | Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den | n | 2 | Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den |
3 | in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. | 3 | in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. | ||
4 | (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister | 4 | (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister | ||
n | 5 | ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung | n | 5 | ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die |
6 | in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der | 6 | Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von | ||
7 | Gesellschaft mitgeteilt worden ist. | 7 | der Gesellschaft mitgeteilt worden ist. | ||
8 | (3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die | 8 | (3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die | ||
9 | Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam. | 9 | Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam. | ||
10 | (4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie | 10 | (4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie | ||
11 | den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein | 11 | den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein | ||
12 | Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust | 12 | Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust | ||
t | 13 | unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch | t | 13 | unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder soweit durch die |
14 | die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert | 14 | Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. | ||
15 | wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im | 15 | Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinne | ||
16 | Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen. | 16 | der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8 nicht zu berücksichtigen. | ||
17 | (5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz | ||||
18 | in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen | ||||
19 | verpflichtet. | ||||
20 | (6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich | 17 | (5) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich | ||
21 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines | 18 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines | ||
22 | Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich | 19 | Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich | ||
23 | haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den | 20 | haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den | ||
24 | persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder | 21 | persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder | ||
25 | Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter | 22 | Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter | ||
26 | eine natürliche Person ist. | 23 | eine natürliche Person ist. |
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