(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu
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vertreten.
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(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine
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Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält,
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werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der
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Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten
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wahrgenommen.
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