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Sie können sich § 148 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. 3Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(3) (weggefallen)
Rechtsstellung der Liquidatoren | |||||
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t | 1 | (1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen | t | 1 | (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den |
2 | Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das | 2 | Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die | ||
3 | gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer | 3 | Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die | ||
4 | Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn | 4 | Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der | ||
5 | anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung | 5 | Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4. | ||
6 | erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer | 6 | (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die | ||
7 | solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. | 7 | Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld | ||
8 | (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung | 8 | umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren | ||
9 | der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen. | 9 | auch neue Geschäfte eingehen. | ||
10 | (3) (weggefallen) | 10 | (3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen | ||
11 | Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach | ||||
12 | § 125. | ||||
13 | (4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten | ||||
14 | zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und | ||||
15 | Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Die Pflichten zur | ||||
16 | Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) | ||||
17 | bleiben unberührt. | ||||
18 | (5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der | ||||
19 | Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig | ||||
20 | oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit | ||||
21 | Erforderliche zurückzubehalten. | ||||
22 | (6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden | ||||
23 | Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für | ||||
24 | Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie | ||||
25 | zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung | ||||
26 | von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden | ||||
27 | haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden. | ||||
28 | (7) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung | ||||
29 | der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge | ||||
30 | vorläufig verteilt. | ||||
31 | (8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der | ||||
32 | Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern | ||||
33 | nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der | ||||
34 | Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen. |
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