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§ 147 HGB vollständige alte Fassung
§ 147 HGB
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen
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§ 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus
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Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das
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wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
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Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner
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Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters
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anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die
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Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken,
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sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
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(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der
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gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
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