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Sie können sich § 146 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. 2Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) 1Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. 2Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. 3Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren | |||||
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t | t | 1 | Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren |
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren | |||||
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t | 1 | (1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der | t | 1 | (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im |
2 | Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern | 2 | Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. | ||
3 | oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als | 3 | Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. | ||
4 | Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen | 4 | (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt | ||
5 | Vertreter zu bestellen. | 5 | gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der | ||
6 | (2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung | 6 | Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss. | ||
7 | von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die | ||||
8 | Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen | ||||
9 | zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als | ||||
10 | Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der | ||||
11 | Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 | ||||
12 | sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu | ||||
13 | ernennen. | ||||
14 | (3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren | ||||
15 | eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die | ||||
16 | Stelle des Gesellschafters. |
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