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Sie können sich § 145 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren | |||||
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t | t | 1 | Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren |
Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren | |||||
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t | 1 | (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern | t | 1 | (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator |
2 | nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern | 2 | durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen | ||
3 | vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren | 3 | und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche | ||
4 | eröffnet ist. | 4 | dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. | ||
5 | (2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters | 5 | (2) Beteiligte sind: | ||
6 | oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines | 6 | 1. | ||
7 | Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des | 7 | jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1), | ||
8 | Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im | 8 | 2. | ||
9 | Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der | 9 | der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz | ||
10 | Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners. | 10 | 2), | ||
11 | (3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so | 11 | 3. | ||
12 | findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, | 12 | der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und | ||
13 | daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. | 13 | 4. | ||
14 | der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der | ||||
15 | Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2). | ||||
16 | (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch | ||||
17 | auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine | ||||
18 | Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber | ||||
19 | nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen | ||||
20 | die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist | ||||
21 | ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die | ||||
22 | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt. |
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