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Sie können sich § 143 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). 3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.
(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften | |||||
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t | t | 1 | Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften |
Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften | |||||
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t | 1 | (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur | t | 1 | (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern |
2 | Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den | 2 | nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. | ||
3 | Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 3 | Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, | ||
4 | über das Vermögen der Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In | 4 | findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, | ||
5 | diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen | 5 | dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. | ||
6 | einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) | 6 | (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der | ||
7 | entfällt die Eintragung der Auflösung. | 7 | Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im | ||
8 | (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden eines | 8 | Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines | ||
9 | Gesellschafters aus der Gesellschaft. | 9 | Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des | ||
10 | (3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das | 10 | Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf | ||
11 | Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der | 11 | eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des | ||
12 | Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung | 12 | Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren | ||
13 | besondere Hindernisse entgegenstehen. | 13 | Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des | ||
14 | Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners. | ||||
15 | (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, | ||||
16 | sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. |
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