(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren
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Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
3
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,
4
muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei
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Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
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(3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das
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Handelsregister anzumelden.
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