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Sie können sich § 139 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.
(3) 1Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 3Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung | |||||
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t | 1 | (1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines | t | 1 | (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die |
2 | Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so | 2 | Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen | ||
3 | kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß | 3 | werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein | ||
4 | ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines | 4 | wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine | ||
5 | Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des | 5 | ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung | ||
6 | Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. | 6 | vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer | ||
7 | (2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben | 7 | solchen Verpflichtung unmöglich wird. | ||
8 | nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein | 8 | (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des | ||
9 | Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären. | 9 | Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu | ||
10 | (3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist | 10 | verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam. | ||
11 | von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der | ||||
12 | Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der | ||||
13 | Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des | ||||
14 | Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der | ||||
15 | drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so | ||||
16 | endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist. | ||||
17 | (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft | ||||
18 | aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben | ||||
19 | die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin | ||||
20 | entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben | ||||
21 | für die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen | ||||
22 | Rechtes. | ||||
23 | (5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 | ||||
24 | bis 4 nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein | ||||
25 | Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines | ||||
26 | Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers | ||||
27 | bestimmt werden. |
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