Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
4
2.
5
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
6
3.
7
gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
8
4.
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Auflösungsbeschluss.
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(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine
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natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
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1.
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mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
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2.
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durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das
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Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
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Gerichtsbarkeit.
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Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere
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rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich
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haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
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(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
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