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Sie können sich § 132 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter | |||||
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t | t | 1 | Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter |
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter | |||||
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t | 1 | Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für | t | 1 | (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein |
2 | unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs | 2 | Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs | ||
3 | erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden. | 3 | Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen. | ||
4 | (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die | ||||
5 | Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser | ||||
6 | Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund | ||||
7 | liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem | ||||
8 | Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder | ||||
9 | grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen | ||||
10 | Verpflichtung unmöglich wird. | ||||
11 | (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine | ||||
12 | Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung | ||||
13 | einer Kündigungsfrist zulässig. | ||||
14 | (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er | ||||
15 | volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der | ||||
16 | Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen | ||||
17 | Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||||
18 | ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner | ||||
19 | persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die | ||||
20 | Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er | ||||
21 | von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. | ||||
22 | (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein | ||||
23 | wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein | ||||
24 | Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur | ||||
25 | Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. | ||||
26 | (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach | ||||
27 | den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, | ||||
28 | ist unwirksam. |
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