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Sie können sich § 131 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben | |||||
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t | t | 1 | Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben |
Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben | |||||
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t | 1 | (1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: | t | 1 | (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, |
2 | 1. | 2 | so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm | ||
3 | durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; | 3 | die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende | ||
4 | 2. | 4 | Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. | ||
5 | durch Beschluß der Gesellschafter; | 5 | (2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist | ||
6 | 3. | 6 | der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung | ||
7 | durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der | 7 | einer Kündigungsfrist zu kündigen. | ||
8 | Gesellschaft; | 8 | (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur | ||
9 | 4. | 9 | innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der | ||
10 | durch gerichtliche Entscheidung. | 10 | Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der | ||
11 | (2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender | 11 | Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist | ||
12 | Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: | 12 | bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht | ||
13 | 1. | 13 | verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. | ||
14 | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des | 14 | (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft | ||
15 | Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | 15 | aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben | ||
16 | 2. | 16 | die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin | ||
17 | durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das | 17 | entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften | ||
18 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 18 | des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die | ||
19 | Gerichtsbarkeit. | 19 | Nachlassverbindlichkeiten betreffen. | ||
20 | Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere | 20 | (5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der | ||
21 | offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein | 21 | Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der | ||
22 | persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. | 22 | Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines | ||
23 | (3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum | 23 | Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers | ||
24 | Ausscheiden eines Gesellschafters: | 24 | bestimmt werden. | ||
25 | 1. | ||||
26 | Tod des Gesellschafters, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, | ||||
29 | 3. | ||||
30 | Kündigung des Gesellschafters, | ||||
31 | 4. | ||||
32 | Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, | ||||
33 | 5. | ||||
34 | Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, | ||||
35 | 6. | ||||
36 | Beschluß der Gesellschafter. | ||||
37 | Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses | ||||
38 | aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist. |
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