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Sie können sich § 125 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) 1Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). 2Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 3Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) 1Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. 2Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) (aufgehoben)
Angaben auf Geschäftsbriefen | |||||
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t | 1 | (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn | t | 1 | (1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, |
2 | er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. | 2 | die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der | ||
3 | (2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere | 3 | Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die | ||
4 | Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt | 4 | Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei | ||
5 | sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten | 5 | einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, | ||
6 | Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte | 6 | sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen | ||
7 | oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft | 7 | der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des | ||
8 | gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber | 8 | Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des | ||
9 | einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter. | 9 | Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die | ||
10 | (3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, | 10 | Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der | ||
11 | wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen | 11 | Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens | ||
12 | zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften | 12 | ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. | ||
13 | des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. | 13 | (2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend | ||
14 | (4) (aufgehoben) | 14 | anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft | ||
15 | befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die | ||||
16 | Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden. |
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