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Sie können sich § 116 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
(3) 1Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. 2Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
Geschäftsführungsbefugnis | |||||
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t | t | 1 | (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter | ||
2 | berechtigt und verpflichtet. | ||||
1 | (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die | 3 | (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, | ||
2 | der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. | 4 | die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich | ||
3 | (2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß | 5 | bringt; zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein | ||
4 | sämtlicher Gesellschafter erforderlich. | 6 | Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines | ||
5 | (3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller | 7 | Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten | ||
6 | geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der | 8 | Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft | ||
7 | Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung | 9 | oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Der Widerruf der Prokura | ||
10 | kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung | ||||
8 | bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen. | 11 | befugten Gesellschafter erfolgen. | ||
12 | (3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des Absatzes 4 allen | ||||
13 | Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln | ||||
14 | berechtigt ist. Das gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem | ||||
15 | Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. | ||||
16 | Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme des | ||||
17 | Geschäfts, muss dieses unterbleiben. | ||||
18 | (4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder | ||||
19 | mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln | ||||
20 | berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller | ||||
21 | geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub | ||||
22 | Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. | ||||
23 | (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag | ||||
24 | der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung | ||||
25 | entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund | ||||
26 | ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die | ||||
27 | Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. | ||||
28 | (6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder | ||||
29 | teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und | ||||
30 | 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
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