Lade...
Lade...
Sie können sich § 8b HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.
(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein.
Unternehmensregister | Unternehmensregister | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. | f | 1 | (1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. |
2 | 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt. | 2 | 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt. | ||
3 | (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich: | 3 | (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte | 5 | Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte | ||
6 | Dokumente; | 6 | Dokumente; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister | 8 | Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister | ||
n | n | 9 | eingereichte Dokumente; | ||
10 | 2a. | ||||
11 | Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister | ||||
9 | eingereichte Dokumente; | 12 | eingereichte Dokumente; | ||
10 | 3. | 13 | 3. | ||
11 | Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister | 14 | Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister | ||
12 | eingereichte Dokumente; | 15 | eingereichte Dokumente; | ||
13 | 4. | 16 | 4. | ||
14 | Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem | 17 | Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem | ||
15 | Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem | 18 | Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem | ||
16 | Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem | 19 | Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem | ||
17 | Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem | 20 | Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem | ||
18 | Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit | 21 | Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit | ||
19 | Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen; | 22 | Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen; | ||
20 | 5. | 23 | 5. | ||
21 | gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger; | 24 | gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger; | ||
22 | 6. | 25 | 6. | ||
23 | im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des | 26 | im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des | ||
24 | Aktiengesetzes; | 27 | Aktiengesetzes; | ||
25 | 7. | 28 | 7. | ||
26 | Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem | 29 | Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem | ||
27 | Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, | 30 | Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, | ||
28 | Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im | 31 | Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im | ||
29 | Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im | 32 | Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im | ||
30 | Bundesanzeiger; | 33 | Bundesanzeiger; | ||
31 | 8. | 34 | 8. | ||
32 | Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften | 35 | Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||
33 | und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem | 36 | und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem | ||
34 | Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im | 37 | Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im | ||
35 | Bundesanzeiger; | 38 | Bundesanzeiger; | ||
36 | 9. | 39 | 9. | ||
37 | Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte | 40 | Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte | ||
38 | Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 | 41 | Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 | ||
39 | Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern | 42 | Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern | ||
40 | die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister | 43 | die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister | ||
41 | eingestellt wird; | 44 | eingestellt wird; | ||
42 | 10. | 45 | 10. | ||
43 | Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die | 46 | Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die | ||
44 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung | 47 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung | ||
45 | selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister | 48 | selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister | ||
46 | eingestellt wird; | 49 | eingestellt wird; | ||
47 | 11. | 50 | 11. | ||
48 | Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, | 51 | Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, | ||
49 | ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung; | 52 | ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung; | ||
50 | 12. | 53 | 12. | ||
t | 51 | Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und | t | 54 | Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- |
52 | Partnerschaftsregister; | 55 | und Partnerschaftsregister; | ||
53 | 13. | 56 | 13. | ||
54 | Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § | 57 | Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § | ||
55 | 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des | 58 | 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des | ||
56 | Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes. | 59 | Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes. | ||
57 | (3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister | 60 | (3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister | ||
58 | zu übermitteln: | 61 | zu übermitteln: | ||
59 | 1. | 62 | 1. | ||
60 | die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des | 63 | die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des | ||
61 | Bundesanzeigers, | 64 | Bundesanzeigers, | ||
62 | 2. | 65 | 2. | ||
63 | die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die | 66 | die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die | ||
64 | dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder | 67 | dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder | ||
65 | Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der | 68 | Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der | ||
66 | Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten, | 69 | Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten, | ||
67 | 3. | 70 | 3. | ||
68 | die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für | 71 | die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für | ||
69 | Finanzdienstleistungsaufsicht. | 72 | Finanzdienstleistungsaufsicht. | ||
70 | Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis | 73 | Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis | ||
71 | 3, 11 und 12 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die | 74 | 3, 11 und 12 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die | ||
72 | Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des | 75 | Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des | ||
73 | Unternehmensregisters erforderlich ist. Die das Unternehmensregister führende | 76 | Unternehmensregisters erforderlich ist. Die das Unternehmensregister führende | ||
74 | Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den | 77 | Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den | ||
75 | Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für | 78 | Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für | ||
76 | die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des | 79 | die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des | ||
77 | Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. Die Daten | 80 | Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. Die Daten | ||
78 | dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet | 81 | dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet | ||
79 | werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die | 82 | werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die | ||
80 | Übermittlung der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur | 83 | Übermittlung der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur | ||
81 | Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 | 84 | Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 | ||
82 | Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § | 85 | Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § | ||
83 | 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes | 86 | 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||
84 | an das Unternehmensregister zur Einstellung und kann Anordnungen treffen, die | 87 | an das Unternehmensregister zur Einstellung und kann Anordnungen treffen, die | ||
85 | zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann | 88 | zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann | ||
86 | die gebotene Übermittlung der in Satz 5 genannten Veröffentlichungen, der | 89 | die gebotene Übermittlung der in Satz 5 genannten Veröffentlichungen, der | ||
87 | Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf | 90 | Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf | ||
88 | Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht | 91 | Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht | ||
89 | richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt | 92 | richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt | ||
90 | wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 6 Absatz 3 Satz | 93 | wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 6 Absatz 3 Satz | ||
91 | 1 und 3, Absatz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21 des Wertpapierhandelsgesetzes | 94 | 1 und 3, Absatz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||
92 | entsprechend. | 95 | entsprechend. | ||
93 | (4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von | 96 | (4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von | ||
94 | Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich | 97 | Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich | ||
95 | der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und | 98 | der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und | ||
96 | Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein. | 99 | Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein. | ||
97 | (5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den | 100 | (5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den | ||
98 | Informationsaustausch nach § 9c ein. | 101 | Informationsaustausch nach § 9c ein. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.