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1Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen. 2Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. 3Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. 4Das Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. 5§ 274 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 6Die Posten dürfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst werden.
Latente Steuern | Latente Steuern | ||||
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f | 1 | Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt | f | 1 | Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt |
2 | worden sind, zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der | 2 | worden sind, zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der | ||
3 | Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren | 3 | Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren | ||
4 | steuerlichen Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in späteren | 4 | steuerlichen Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in späteren | ||
5 | Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt | 5 | Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt | ||
6 | ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern und eine sich insgesamt | 6 | ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern und eine sich insgesamt | ||
7 | ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz | 7 | ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz | ||
8 | anzusetzen. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende | 8 | anzusetzen. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende | ||
9 | Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Differenzen | 9 | Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Differenzen | ||
10 | aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden | 10 | aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden | ||
11 | Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für | 11 | Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für | ||
12 | Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung | 12 | Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung | ||
13 | an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder einem | 13 | an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder einem | ||
14 | Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen | 14 | Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen | ||
15 | Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. § | 15 | Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. § | ||
t | 16 | 274 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den Posten | t | 16 | 274 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den |
17 | nach § 274 zusammengefasst werden. | 17 | Posten nach § 274 zusammengefasst werden. |
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