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Sie können sich § 288 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht
(2) 1Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. 2Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. 3Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
Größenabhängige Erleichterungen | Größenabhängige Erleichterungen | ||||
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t | 1 | Größenabhängige Erleichterungen | t | 1 | Größenabhängige Erleichterungen |
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f | 1 | (1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht | f | 1 | (1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz | 3 | die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz | ||
4 | 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 | 4 | 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 | ||
t | 5 | bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen; | t | 5 | bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30a, 32 bis 34 zu machen; |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen; | 7 | eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen; | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom | 9 | bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom | ||
10 | Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist. | 10 | Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist. | ||
11 | (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe | 11 | (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe | ||
12 | nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § | 12 | nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § | ||
13 | 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der | 13 | 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der | ||
14 | Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie | 14 | Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie | ||
15 | brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die | 15 | brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die | ||
16 | Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen | 16 | Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen | ||
17 | die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des | 17 | die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des | ||
18 | Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden. | 18 | Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden. |
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