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Sie können sich § 274 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) 2in der Bilanz anzusetzen. 3Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) 4in der Bilanz angesetzt werden. 5Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. 6Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.
(2) 1Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. 2Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. 3Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.
Latente Steuern | Latente Steuern | ||||
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f | 1 | (1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von | f | 1 | (1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von |
2 | Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren | 2 | Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren | ||
3 | steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren | 3 | steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren | ||
4 | voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende | 4 | voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende | ||
5 | Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der | 5 | Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der | ||
6 | Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung | 6 | Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung | ||
7 | kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt | 7 | kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt | ||
8 | werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende | 8 | werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende | ||
9 | Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche | 9 | Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche | ||
10 | Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der | 10 | Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der | ||
11 | innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu | 11 | innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu | ||
12 | berücksichtigen. | 12 | berücksichtigen. | ||
13 | (2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den | 13 | (2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den | ||
14 | unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen | 14 | unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen | ||
15 | zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind | 15 | zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind | ||
16 | aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht | 16 | aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht | ||
17 | mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung | 17 | mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung | ||
18 | bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert | 18 | bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert | ||
19 | unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen. | 19 | unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen. | ||
t | t | 20 | (3) Bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern sind Differenzen aus der | ||
21 | Anwendung folgender Gesetze nicht zu berücksichtigen: | ||||
22 | 1. | ||||
23 | des Mindeststeuergesetzes und | ||||
24 | 2. | ||||
25 | eines ausländischen Mindeststeuergesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie | ||||
26 | (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen | ||||
27 | Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische | ||||
28 | Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9) | ||||
29 | oder der dieser Richtlinie zugrundeliegenden Mustervorschriften der Organisation | ||||
30 | für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für eine globale | ||||
31 | Mindestbesteuerung dient. |
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