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Sie können sich § 468 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. 2Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1
(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten | Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten | ||||
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t | 1 | Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten | t | 1 | Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten |
Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten | Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten | ||||
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t | 1 | (1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches | t | 1 | (1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches |
2 | Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr | 2 | Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr | ||
3 | und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat | 3 | und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat | ||
4 | ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen | 4 | ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen | ||
5 | und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die | 5 | und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die | ||
6 | der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. | 6 | der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. | ||
7 | (2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1 | 7 | (2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1 | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und | 9 | der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und | ||
10 | zu kennzeichnen, | 10 | zu kennzeichnen, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut | 12 | der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut | ||
13 | ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner | 13 | ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner | ||
14 | Form. | 14 | Form. | ||
15 | Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach | 15 | Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach | ||
16 | Satz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften | 16 | Satz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften | ||
17 | über eine amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten. | 17 | über eine amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten. | ||
18 | (3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter | 18 | (3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter | ||
19 | Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch | 19 | Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, | 21 | ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder | 23 | Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten | 25 | Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten | ||
26 | Urkunden oder Auskünfte. | 26 | Urkunden oder Auskünfte. | ||
27 | § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 27 | § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
28 | (4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und | 28 | (4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und | ||
29 | Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. | 29 | Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. |
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