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Sie können sich § 455 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. 2Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten | Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten | ||||
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t | 1 | Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten | t | 1 | Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten |
Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten | Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten | ||||
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t | 1 | (1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu | t | 1 | (1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu |
2 | verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle | 2 | verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle | ||
3 | Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten | 3 | Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten | ||
4 | bedarf. Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem | 4 | bedarf. Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem | ||
5 | Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit | 5 | Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit | ||
6 | erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. | 6 | erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. | ||
7 | (2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur | 7 | (2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur | ||
8 | Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch | 8 | Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, | 10 | ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder | 12 | Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, | 14 | Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, | ||
15 | die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. | 15 | die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. | ||
16 | § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 16 | § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
17 | (3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und | 17 | (3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und | ||
18 | Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. | 18 | Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. |
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