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Sie können sich § 454 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere
(2) 1Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. 2Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.
(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
Besorgung der Versendung | Besorgung der Versendung | ||||
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t | 1 | Besorgung der Versendung | t | 1 | Besorgung der Versendung |
Besorgung der Versendung | Besorgung der Versendung | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der | f | 1 | (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der |
2 | Beförderung, insbesondere | 2 | Beförderung, insbesondere | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, | 4 | die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung | 6 | die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung | ||
7 | erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von | 7 | erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von | ||
8 | Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und | 8 | Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
t | 10 | die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders. | t | 10 | die Sicherung von _Schadensersatzansprüchen_ des Versenders. |
11 | (2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger | 11 | (2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger | ||
12 | vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und | 12 | vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und | ||
13 | Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der | 13 | Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der | ||
14 | Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser | 14 | Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser | ||
15 | Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung | 15 | Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung | ||
16 | ergibt. | 16 | ergibt. | ||
17 | (3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, | 17 | (3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, | ||
18 | sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab. | 18 | sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab. | ||
19 | (4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des | 19 | (4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des | ||
20 | Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. | 20 | Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. |
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