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Sie können sich § 373 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
(2) 1Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. 2Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5) 1Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. 2Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 3Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
n | 1 | (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer | n | 1 | (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer |
2 | die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus | 2 | die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus | ||
3 | oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. | 3 | oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. | ||
4 | (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich | 4 | (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich | ||
5 | versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis | 5 | versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis | ||
6 | hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen | 6 | hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen | ||
7 | zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur | 7 | zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur | ||
8 | öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die | 8 | öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die | ||
n | 9 | Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der | n | 9 | Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der |
10 | vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen | 10 | vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen | ||
11 | Gründen untunlich ist. | 11 | Gründen untunlich ist. | ||
12 | (3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. | 12 | (3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. | ||
13 | (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung | 13 | (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung | ||
14 | mitbieten. | 14 | mitbieten. | ||
15 | (5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer | 15 | (5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer | ||
16 | von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem | 16 | von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem | ||
17 | vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich | 17 | vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich | ||
t | 18 | Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz | t | 18 | Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze |
19 | verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie | 19 | verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie | ||
20 | untunlich sind. | 20 | untunlich sind. |
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