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Sie können sich § 369 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitze gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. 2Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
(2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.
(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.
(4) 1Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
f | 1 | (1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen | f | 1 | (1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen |
2 | einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen | 2 | einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen | ||
3 | Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen | 3 | Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen | ||
4 | Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von | 4 | Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von | ||
n | 5 | Handelsgeschäften in seinen Besitze gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz | n | 5 | Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze |
6 | hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber | 6 | hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber | ||
7 | verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das | 7 | verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das | ||
8 | Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen | 8 | Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen | ||
9 | oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber | 9 | oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber | ||
10 | auf den Schuldner zurückzuübertragen ist. | 10 | auf den Schuldner zurückzuübertragen ist. | ||
11 | (2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als | 11 | (2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als | ||
12 | dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe | 12 | dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe | ||
13 | des Gegenstandes entgegengesetzt werden können. | 13 | des Gegenstandes entgegengesetzt werden können. | ||
14 | (3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des | 14 | (3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des | ||
15 | Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten | 15 | Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten | ||
16 | Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer | 16 | Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer | ||
t | 17 | bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, widerstreitet. | t | 17 | bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet. |
18 | (4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch | 18 | (4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch | ||
19 | Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist | 19 | Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist | ||
20 | ausgeschlossen. | 20 | ausgeschlossen. |
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