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Sie können sich § 355 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
f | 1 | (1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die | f | 1 | (1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die |
2 | aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen | 2 | aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen | ||
3 | nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch | 3 | nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch | ||
4 | Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich | 4 | Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich | ||
5 | ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), | 5 | ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), | ||
6 | so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, | 6 | so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, | ||
t | 7 | von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch | t | 7 | von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch |
8 | soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. | 8 | soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. | ||
9 | (2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes | 9 | (2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes | ||
10 | bestimmt ist. | 10 | bestimmt ist. | ||
11 | (3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer | 11 | (3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer | ||
12 | Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, | 12 | Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, | ||
13 | welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen | 13 | welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen | ||
14 | kann. | 14 | kann. |
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