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§ 346 HGB vollständige alte Fassung
§ 346 HGB
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
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Rücksicht zu nehmen.
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Rücksicht zu nehmen.
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