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Sie können sich § 133 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
f | 1 | (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor | f | 1 | (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor |
t | 2 | dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte | t | 2 | dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte |
3 | Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung | 3 | Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung | ||
4 | ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. | 4 | ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. | ||
5 | (2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer | 5 | (2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer | ||
6 | Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche | 6 | Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche | ||
7 | Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn | 7 | Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn | ||
8 | die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. | 8 | die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. | ||
9 | (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die | 9 | (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die | ||
10 | Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen | 10 | Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen | ||
11 | Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. | 11 | Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. |
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