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Sie können sich § 89b HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
(4) 1Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. 2Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) 1Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. 2Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. 3Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
t | 1 | (1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des | t | 1 | (1) Der _Handelvertreter_ kann von dem Unternehmer nach Beendigung des |
2 | Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit | 2 | Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der | 4 | der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der | ||
5 | Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses | 5 | Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses | ||
6 | erhebliche Vorteile hat und | 6 | erhebliche Vorteile hat und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, | 8 | die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, | ||
9 | insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden | 9 | insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden | ||
10 | entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. | 10 | entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. | ||
11 | Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die | 11 | Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die | ||
12 | Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies | 12 | Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies | ||
13 | wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. | 13 | wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. | ||
14 | (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten | 14 | (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten | ||
15 | fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder | 15 | fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder | ||
16 | sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der | 16 | sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der | ||
17 | Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. | 17 | Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. | ||
18 | (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn | 18 | (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß | 20 | der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß | ||
21 | ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem | 21 | ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem | ||
22 | Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder | 22 | Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder | ||
23 | wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder | 23 | wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung | 25 | der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung | ||
26 | ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag | 26 | ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag | ||
27 | oder | 27 | oder | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem | 29 | auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem | ||
30 | Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das | 30 | Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das | ||
31 | Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des | 31 | Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des | ||
32 | Vertragsverhältnisses getroffen werden. | 32 | Vertragsverhältnisses getroffen werden. | ||
33 | (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist | 33 | (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist | ||
34 | innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu | 34 | innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu | ||
35 | machen. | 35 | machen. | ||
36 | (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der | 36 | (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der | ||
37 | Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der | 37 | Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der | ||
38 | Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge | 38 | Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge | ||
39 | durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines | 39 | durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines | ||
40 | Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen | 40 | Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen | ||
41 | bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies | 41 | bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies | ||
42 | wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. | 42 | wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. | ||
43 | Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 | 43 | Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 | ||
44 | höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften | 44 | höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften | ||
45 | der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter. | 45 | der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter. |
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