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Sie können sich § 87 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. 2Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) 1Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. 2Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
f | 1 | (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des | f | 1 | (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des |
2 | Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit | 2 | Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit | ||
3 | zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden | 3 | zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden | ||
4 | für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision | 4 | für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision | ||
5 | besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem | 5 | besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem | ||
6 | ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. | 6 | ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. | ||
7 | (2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter | 7 | (2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter | ||
8 | Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die | 8 | Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die | ||
t | 9 | Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines | t | 9 | Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines |
10 | Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies | 10 | Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies | ||
11 | gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen | 11 | gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen | ||
12 | Handelsvertreter zusteht. | 12 | Handelsvertreter zusteht. | ||
13 | (3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses | 13 | (3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses | ||
14 | abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn | 14 | abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, | 16 | er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, | ||
17 | daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das | 17 | daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das | ||
18 | Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des | 18 | Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des | ||
19 | Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder | 19 | Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum | 21 | vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum | ||
22 | Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder | 22 | Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder | ||
23 | Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem | 23 | Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem | ||
24 | Unternehmer zugegangen ist. | 24 | Unternehmer zugegangen ist. | ||
25 | Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden | 25 | Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden | ||
26 | Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der | 26 | Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der | ||
27 | Provision der Billigkeit entspricht. | 27 | Provision der Billigkeit entspricht. | ||
28 | (4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der | 28 | (4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der | ||
29 | Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß | 29 | Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß | ||
30 | eingezogenen Beträge. | 30 | eingezogenen Beträge. |
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