f | (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des | f | (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des |
| Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit | | Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit |
| zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden | | zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden |
| für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision | | für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision |
| besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem | | besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem |
| ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. | | ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. |
| (2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter | | (2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter |
| Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die | | Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die |
t | Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines | t | Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines |
| Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies | | Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies |
| gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen | | gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen |
| Handelsvertreter zusteht. | | Handelsvertreter zusteht. |
| (3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses | | (3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses |
| abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn | | abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn |
| 1. | | 1. |
| er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, | | er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, |
| daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das | | daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das |
| Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des | | Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des |
| Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder | | Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder |
| 2. | | 2. |
| vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum | | vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum |
| Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder | | Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder |
| Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem | | Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem |
| Unternehmer zugegangen ist. | | Unternehmer zugegangen ist. |
| Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden | | Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden |
| Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der | | Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der |
| Provision der Billigkeit entspricht. | | Provision der Billigkeit entspricht. |
| (4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der | | (4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der |
| Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß | | Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß |
| eingezogenen Beträge. | | eingezogenen Beträge. |