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Sie können sich § 75 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
(2) 1In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. 2Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung.
f | 1 | (1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der _§§ 70 | f | 1 | (1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der _§§ 70 |
2 | und 71_ wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das | 2 | und 71_ wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das | ||
3 | Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der | 3 | Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der | ||
4 | Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden | 4 | Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden | ||
5 | erachte. | 5 | erachte. | ||
t | 6 | (2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der | t | 6 | (2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der |
7 | Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein | 7 | Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein | ||
8 | erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der | 8 | erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der | ||
9 | Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung | 9 | Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung | ||
10 | dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen | 10 | dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen | ||
11 | zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b | 11 | zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b | ||
12 | entsprechende Anwendung. | 12 | entsprechende Anwendung. | ||
13 | (3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der _§§ 70 | 13 | (3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der _§§ 70 | ||
14 | und 72_ wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe | 14 | und 72_ wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe | ||
15 | keinen Anspruch auf die Entschädigung. | 15 | keinen Anspruch auf die Entschädigung. |
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